§
204 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird nach der Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,".
- 2.
- In Absatz 3 wird vor der Angabe „9" die Angabe „6a," eingefügt.
Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2749