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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (2. AMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
Geltung ab 26.10.2012, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 2 Weitere Änderungen des Arzneimittelgesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2016 AMG § 63d, mWv. 22. November 2017 § 62, § 63c

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 22.11.2017

1.
In § 62 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und erforderlichenfalls an den Inhaber der Zulassung" gestrichen.

2.
§ 63c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Inhaber der Zulassung übermittelt alle Informationen über sämtliche Verdachtsfälle von

1.
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im In- oder Ausland auftreten, innerhalb von 15 Tagen,

2.
nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auftreten, innerhalb von 90 Tagen

nach Bekanntwerden elektronisch an die EudraVigilance-Datenbank nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen, auf die sich die Liste von Veröffentlichungen bezieht, die die Europäische Arzneimittel-Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auswertet, muss der Inhaber der Zulassung die in der angeführten medizinischen Fachliteratur verzeichneten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen nicht an die EudraVigilance-Datenbank übermitteln; er muss aber die anderweitige medizinische Fachliteratur auswerten und alle Verdachtsfälle über Nebenwirkungen entsprechend Satz 1 melden. Inhaber der Registrierung nach § 38 oder § 39a oder pharmazeutische Unternehmer, die nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 oder nach § 39a sind und die ein von der Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopathisches Arzneimittel oder ein traditionell pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringen, übermitteln Informationen nach Satz 1 an die zuständige Bundesoberbehörde."

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 13.06.2016

3.
§ 63d Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Übermittlung der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte hat elektronisch zu erfolgen

1.
bei Arzneimitteln, bei denen Vorlageintervall und -termine in der Zulassung oder gemäß dem Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 und 6 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind, an die Europäische Arzneimittel-Agentur,

2.
bei Arzneimitteln, die vor dem 26. Oktober 2012 zugelassen wurden und bei denen Vorlageintervall und -termine nicht in der Zulassung festgelegt sind, an die zuständige Bundesoberbehörde,

3.
bei Arzneimitteln, die nur im Inland zugelassen wurden und bei denen nicht nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG Vorlageintervall und -termine in der Zulassung festgelegt sind, an die zuständige Bundesoberbehörde."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. AMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel*) 2. AMGuaÄndG
... Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45). Artikel 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
Artikel 14 2. AMGuaÄndG Außerkrafttreten
... vom 31.12.2010, S. 1) geändert worden ist, über die erforderliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2010/84/EU, der auf Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG Bezug ... nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über die erforderliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2010/84/EU, der auf Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG Bezug ...
Artikel 15 2. AMGuaÄndG Inkrafttreten (vom 13.07.2017)
... Union folgt. *) (5) Artikel 1 Nummer 57 tritt am 2. Juli 2013 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 1 tritt sechs Monate, nachdem die Europäische Arzneimittel-Agentur bekannt gegeben hat, dass ... nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2010/84/EU verfügt, in Kraft. **) (7) Artikel 2 Nummer 2 tritt sechs Monate, nachdem die Europäische Arzneimittel-Agentur bekannt gegeben hat, dass ... nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2010/84/EU verfügt, in Kraft. **) (8) Artikel 2 Nummer 3 tritt zwölf Monate nach Bekanntgabe durch die Europäische Arzneimittel-Agentur, dass das ... 2016 in Kraft getreten. **) Gemäß B. v. 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2304) treten Artikel 2 Nr. 1 und 2 am 22. November 2017 in Kraft. ***) Gemäß B. v. 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2304) ... 22. November 2017 in Kraft. ***) Gemäß B. v. 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2304) trat Artikel 2 Nr. 3 am 13. Juni 2016 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
B. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2304
Bekanntmachung 2. AMGuaÄndGInkrB
... 2012 (BGBl. I S. 2192) wird hiermit bekannt gemacht, dass nach seinem Artikel 15 Absatz 6 der Artikel 2 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften und nach seinem Artikel 15 Absatz 7 der Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung ... arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften und nach seinem Artikel 15 Absatz 7 der Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 22. November 2017 in Kraft treten werden sowie nach seinem Artikel 15 Absatz 8 der Artikel 2 ... Vorschriften am 22. November 2017 in Kraft treten werden sowie nach seinem Artikel 15 Absatz 8 der Artikel 2 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 13. Juni 2016 in Kraft getreten ...

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Artikel 4 IGV-DGuaÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt ...