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Änderung Artikel 15 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.12.2016

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Artikel 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
Artikel 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 15 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 und 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c tritt am ersten Tag des vierten Jahres in Kraft, der auf die Verkündung des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 54a Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74) geändert worden ist, im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c tritt am 9. Februar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 43 tritt am 2. Januar 2013 in Kraft.

(4) In Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe e tritt § 67 Absatz 8 am ersten Tag des zweiten Jahres in Kraft, das auf die Verkündung des Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 85c Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union folgt. *)

(5) Artikel 1 Nummer 57 tritt am 2. Juli 2013 in Kraft.

(6) Artikel 2 Nummer 1 tritt sechs Monate, nachdem die Europäische Arzneimittel-Agentur bekannt gegeben hat, dass die Datenbank nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über die erforderliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2010/84/EU verfügt, in Kraft.

(7) Artikel 2 Nummer 2 tritt sechs Monate, nachdem die Europäische Arzneimittel-Agentur bekannt gegeben hat, dass die Datenbank nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über die erforderliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2010/84/EU verfügt, in Kraft.

(8) Artikel 2 Nummer 3 tritt zwölf Monate nach Bekanntgabe durch die Europäische Arzneimittel-Agentur, dass das Datenarchiv nach Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über seine Funktionsfähigkeit verfügt, in Kraft.

(9) Die Artikel 7 und 10 treten am 2. Januar 2013 in Kraft.

vorherige Änderung

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Tage des Inkrafttretens nach den Absätzen 2, 4, 6 bis 8 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)



(10) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Tage des Inkrafttretens nach den Absätzen 4, 6 bis 8 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(11) Artikel 12b Nummer 1a, 2 und 6 tritt am 28. Juni 2012 in Kraft.


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*) Anm. d. Red.:

Am 25. Juni 2014 wurde eine Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 5) verkündet. Damit sollte in Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe e der § 67 Absatz 8 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sein. Die in Absatz 10 vorgesehene Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte bislang nicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)