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Artikel 14 - Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Artikel 14 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB VI § 3, § 166

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1a werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Pflegebedürftigen" die Wörter „oder den" und nach den Wörtern „dem Umfang der" das Wort „jeweiligen" eingefügt sowie werden die Wörter „des § 37 des Elften Buches" durch die Wörter „der §§ 37 und 123 des Elften Buches" ersetzt.

2.
§ 166 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma sowie die Wörter „wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Pflegetätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Besteht Versicherungspflicht als Pflegeperson nur, weil mehrere Pflegebedürftige gepflegt werden, sind beitragspflichtige Einnahmen 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet sich nach dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit der Pflegeperson insgesamt."



 

Zitierungen von Artikel 14 PNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 PNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 PNG Inkrafttreten
... 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 46 Buchstabe b, die Nummern 47, 48, 49, die Artikel 2, 14 und 15 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. (3) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Artikel 2 SchfAVNOG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt ...