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Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (4. SoldErnAnOÄndAO k.a.Abk.)

A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280 (Nr. 52); Geltung ab 01.12.2012
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Eingangsformel



Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und nach Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:


I.


I. ändert mWv. 1. Dezember 2012 SoldErnAnO Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8

Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Stammdienststelle der Bundeswehr" durch die Wörter „des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Stammdienststelle der Bundeswehr" durch die Wörter „Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „entlässt sie Mannschaften" durch die Wörter „entlässt es Mannschaften" und die Wörter „der Stammdienststelle der Bundeswehr" durch die Wörter „des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

2.
In Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „die Stammdienststelle der Bundeswehr" durch die Wörter „das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

3.
Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 8 Beförderungen und Entlassungen

(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen. In ein Reservewehrdienstverhältnis berufene Reservistinnen und Reservisten entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr."


II.



Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière