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§ 1 - Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV)

V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 35 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 01.12.2012; FNA: 2125-46-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Gebühren und Auslagen



Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 1 VIGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VIGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VIGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VIGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... in der am 14. August 2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung." (35) § 1 der Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346) wird ...