Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem
Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des §
7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach §
7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit §
23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879