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§ 3 - Finanzstabilitätsgesetz (FinStabG)

Artikel 1 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7610-18 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Warnungen und Empfehlungen



(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind eingehend zu begründen.

(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.

(3) Adressat einer Warnung oder Empfehlung kann die Bundesregierung, die Bundesanstalt oder eine andere öffentliche Stelle im Inland sein.

(4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzstabilität in angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies eingehend zu begründen.

(5) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität fest, dass seine Empfehlung an eine öffentliche Stelle eines Landes nicht befolgt wurde oder diese keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben hat, kann er alle Landesregierungen hiervon unter Wahrung strikter Geheimhaltung in Kenntnis setzen.

(6) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen. Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat er den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



 

Zitierungen von § 3 FinStabG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FinStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FinStabG Wahrung der Finanzstabilität
... 3. dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und 4. die ... Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und 4. die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 ... § 3 Absatz 2 vorschlägt und 4. die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung ...
§ 2 FinStabG Ausschuss für Finanzstabilität (vom 17.07.2020)
... nach Maßgabe des Absatzes 9 und 5. die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6. (3) Der Ausschuss ... von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6 . (3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus 1. ... Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschlussfassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 ...