Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (StGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2013 JGG § 7, § 81a, § 82, § 92, § 106, § 108

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens

a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und

2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.

Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „auszusetzen" werden die Wörter „oder für erledigt zu erklären" eingefügt.

bb)
Die Angabe „3" wird durch die Angabe „4" ersetzt.

cc)
Die Wörter „ein Jahr" werden durch die Wörter „sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat" ersetzt.

2.
§ 81a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt.

4.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Strafgesetzbuches)" die Wörter „oder in der Sicherungsverwahrung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag" durch die Wörter „die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1" durch die Wörter „außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Maßregel nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter „einer freiheitsentziehenden Maßregel" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag auf gerichtliche Entscheidung" durch die Wörter „die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen" ersetzt.

5.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen

a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und

2.
auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn

1.
die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Vergehen nach § 176 des Strafgesetzbuches erfolgt,

2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches verweist, und

3.
es sich auch bei den maßgeblichen früheren und künftig zu erwartenden Taten um solche der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Art handelt, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Anstalt" durch das Wort „Einrichtung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches bleiben unberührt."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

6.
In § 108 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3, 5, 6" durch die Angabe „Absatz 3, 4, 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 316f EGStGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (vom 01.06.2013)
... Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. (3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 3 StORMG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt ...