Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BauPG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BauPG, alle Änderungen durch Artikel 119 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BauPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 119 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle


(Text alte Fassung)

(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe seiner Gründe mit.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter Angabe seiner Gründe mit.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige