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§ 3 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

§ 3 Zuständige Behörde



(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 ist das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Beschwerdestelle für Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.



 

Zitierungen von § 3 EU-FahrgRSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EU-FahrgRSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung (EU-FahrgRSchV)
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
§ 3 EU-FahrgRSchV Berichterstattung (vom 26.03.2022)
... Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spätestens ...