§ 9 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

§ 9 Bußgeldvorschriften


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden können.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016

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Frühere Fassungen von § 9 EU-FahrgRSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 EU-FahrgRSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EU-FahrgRSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung (EU-FahrgRSchV)
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
 
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Zitat in folgenden Normen

EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung (EU-FahrgRSchV)
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
§ 4 EU-FahrgRSchV Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 20 VSBGEG Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
... cc) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 9 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch ...


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