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Synopse aller Änderungen des EU-FahrgRSchG am 01.04.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2016 durch Artikel 20 des VSBGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EU-FahrgRSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EU-FahrgRSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
EU-FahrgRSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Schlichtungsstelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.

(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind

(Text neue Fassung)

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.

(2) 1 Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 bestehenden Rechte und Pflichten sowie

2. Streitigkeiten wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgastes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an sich getragen oder mit sich geführt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.

(3) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet, wenn sie die folgenden Grundsätze für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten befolgt:

1.
Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet werden.

2.
Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten.

3.
Die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.

4. Das Schlichtungsverfahren muss zügig
und für die Fahrgäste unentgeltlich durchgeführt werden.

5. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.

(4) Die Schlichtungsstelle
nach Absatz 1 kann nicht angerufen werden, wenn der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler geltend gemacht worden ist oder seit der Geltendmachung gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler nicht mehr als 30 Tage vergangen sind.

(5)
Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adresse geeigneter Schlichtungsstellen mitzuteilen.

(6) Eine Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein.

(7) Die Schlichtungsstelle
im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Anerkennung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.



2 Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.

(3) 1 Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. 3 Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.

(4)
Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.

(5) 1 Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 3 anerkannt wurde,
kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. 2 § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. 3 Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, dass die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 von einer anderen Bundesoberbehörde seines Geschäftsbereichs, die zum Zwecke der Wahrnehmung Verkehrsträger übergreifender Aufgaben im Bereich der Wahrung von Fahrgastrechten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet worden ist, wahrgenommen wird,

2. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu regeln,

3. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 26 zu treffen,

5. weitere Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 6 zu regeln.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Justiz.




4. Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 26 zu treffen.

§ 9 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden können.



(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden können.