1Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des §
1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben.
2Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach §
13 Abs. 2 entsprechend.
§ 20 HwO ... Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14 , 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende ...