(1) Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.
(2) Wer eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf, darf zusätzlich die Bezeichnung „Bachelor Professional in" unter Angabe des Handwerks führen, für das er eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen berechtigt ist.
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§ 117 HwO (vom 01.07.2021) ... 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt. ...
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung ... Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt. § 42d (1) Den Fortbildungsabschluss ... § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist entsprechend anzuwenden." 32. § 51 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... 35. Dem § 51d wird folgender Satz angefügt: „ § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden." 36. § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt ... 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51d Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung ...