§ 75
1Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. 2Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
interne Verweise§ 89 HwO ... 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, 5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77. (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer ...
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