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Änderung § 50b Handwerksordnung vom 08.11.2006

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§ 50a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 50b n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
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§ 50a


(Text neue Fassung)

§ 50b


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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.



1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2 Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.


 
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