Änderung § 5b Handwerksordnung vom 18.12.2008

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§ 5b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 5b n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle


vorherige Änderung

 


Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

 



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