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Änderung § 67 Handwerksordnung vom 01.09.2006

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§ 67 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 67 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Berichtigung B v 16.08.2006 BGBl. I 2095
(Textabschnitt unverändert)

§ 67


(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(Text alte Fassung)

(2) Zur Förderung der Berufsausbildung ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.

(3) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu bilden. 2 Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.

(3) 1 Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. 2 Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.


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