§ 40a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 40a n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Text alte Fassung) § 40a (neu) | (Text neue Fassung)§ 40a |
1 Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2 § 50b Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden. |