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Änderung § 30 Handwerksordnung vom 01.08.2013

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 30


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. 2 Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. 3 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),

2. die Bestellung von Ausbildern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)