Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 85 Handwerksordnung vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 85 Handwerksordnung, alle Änderungen durch Artikel 283 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der HwO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 85 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 85 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 283 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 85


(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2 Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2 Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige