§ 85 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 85 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 283 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 85 | |
(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2 Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. | (Text neue Fassung) (2) 1 Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2 Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. |