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Änderung § 125 Handwerksordnung vom 05.04.2017

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§ 125 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 125 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 104 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 125


(Text alte Fassung)

(Inkrafttreten)

(Text neue Fassung)

Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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