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Änderung § 22c Handwerksordnung vom 01.10.2007

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§ 22c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 22c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9a G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 22c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22c


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(1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.

(3) 1 Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. 2 Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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