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Synopse aller Änderungen der Handwerksordnung am 14.02.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2020 durch Artikel 1 des 4. HwOuaHwRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HwO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.02.2020 BGBl. I S. 142

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
    Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 5a
       § 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle
    Zweiter Abschnitt Handwerksrolle
       § 6
       § 7
       § 7a
       § 7b
       § 8
       § 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
    Dritter Abschnitt Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
       § 18
       § 19
       § 20
Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk
    Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
       § 21
       § 22
       § 22a
       § 22b
       § 22c
       § 23
       § 24
    Zweiter Abschnitt Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
       § 25
       § 26
       § 27
       § 27a
       § 27b
       § 27c
       § 27d
    Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
       § 28
       § 29
       § 30
    Vierter Abschnitt Prüfungswesen
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 35
       § 35a
       § 36
       § 36a
       § 37
       § 37a
       § 38
       § 39
       § 39a
       § 40
       § 40a
    Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
       § 41
       § 41a
    Sechster Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
       § 42
       § 42a
       § 42b
       § 42c
       § 42d
       § 42e
       § 42f
       § 42g
       § 42h
       § 42i
       § 42j
       § 42k
       § 42l
       § 42m
       § 42n
       § 42o
    Siebenter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
       § 42p
       § 42q
       § 42r
       § 42s
       § 42t
       § 42u
       § 42v
    Achter Abschnitt Berufsbildungsausschuß
       § 43
       § 44
       § 44a
       § 44b
Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel
    Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
       § 45
       § 46
       § 47
       § 48
       § 49
       § 50
       § 50a
       § 50b
       § 51
    Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
       § 51a
       § 51b
       § 51c
       § 51d
       § 51e
Vierter Teil Organisation des Handwerks
    Erster Abschnitt Handwerksinnungen
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 69
       § 70
       § 71
       § 71a
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 78
    Zweiter Abschnitt Innungsverbände
       § 79
       § 80
       § 81
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
    Dritter Abschnitt Kreishandwerkerschaften
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    Vierter Abschnitt Handwerkskammern
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 111
       § 112
       § 113
       § 114
       § 115
       § 116
Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
    Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 117
       § 118
       § 118a
    Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften
       § 119 *)
       § 120
       § 121
       § 122
       § 123
       § 124
       § 124a
       § 124b
    Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
       § 125
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
       Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)
(Text neue Fassung)

       § 126
      
Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)
       Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)
       Anlage C Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
       Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle

§ 124a


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2 Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. 3 Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4 Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.



(1) 1 Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2 Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. 3 Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4 Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Vollversammlung einer Handwerkskammer, deren laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar 2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 126 (neu)




§ 126


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wer am 13. Februar 2020 einen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung aufgeführt ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen. 2 Bis zum Vollzug der Umtragung nach Satz 1 ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks ab dem 14. Februar 2020 gestattet.

(2) 1 Wer am 13. Februar 2020 einen handwerklichen Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung aufgeführt ist, und nicht in das Verzeichnis nach § 19 Satz 1 eingetragen ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk auf Antrag in die Handwerksrolle einzutragen. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14. Februar 2020 bei der zuständigen Handwerkskammer unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise für das Innehaben eines handwerklichen Nebenbetriebs zu stellen. 3 Bis zum Vollzug der Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund eines Antrags nach Satz 1 oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine ablehnende Entscheidung ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks als handwerklicher Nebenbetrieb ab dem 14. Februar 2020 gestattet.

(3) Der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, bleibt in der Handwerksrolle eingetragen, auch wenn einzelne Eigentümer oder Gesellschafter nach dem 13. Februar 2020 ausscheiden.

(4) 1 Wird ab dem 14. Februar 2020 der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, um einen weiteren Eigentümer oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen der Anforderung für die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Absatz 1a, 2, 3, 7 oder 9 innerhalb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Handwerkskammer nachgewiesen werden. 2 Liegt der Nachweis gegenüber der zuständigen Handwerkskammer innerhalb der vorgenannten Frist nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle zu löschen. 3 Im Übrigen bleibt § 4 unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)




Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)


vorherige Änderung nächste Änderung

Nr.

1 Maurer und Betonbauer

2 Ofen- und Luftheizungsbauer

3 Zimmerer

4 Dachdecker

5 Straßenbauer

6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

7 Brunnenbauer

8 Steinmetzen und Steinbildhauer

9 Stukkateure

10 Maler und Lackierer

11 Gerüstbauer

12 Schornsteinfeger

13 Metallbauer

14 Chirurgiemechaniker

15 Karosserie- und Fahrzeugbauer

16 Feinwerkmechaniker

17 Zweiradmechaniker

18 Kälteanlagenbauer

19 Informationstechniker

20 Kraftfahrzeugtechniker

21 Landmaschinenmechaniker

22 Büchsenmacher

23 Klempner

24 Installateur und Heizungsbauer

25 Elektrotechniker

26 Elektromaschinenbauer

27 Tischler

28 Boots- und Schiffbauer

29 Seiler

30 Bäcker

31 Konditoren

32 Fleischer

33 Augenoptiker

34 Hörakustiker

35 Orthopädietechniker

36 Orthopädieschuhmacher

37 Zahntechniker

38 Friseure

39 Glaser

40 Glasbläser und Glasapparatebauer

41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik




Nummer |


1 | Maurer und Betonbauer

2 | Ofen- und Luftheizungsbauer

3 | Zimmerer

4 | Dachdecker

5 | Straßenbauer

6 | Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

7 | Brunnenbauer

8 | Steinmetzen und Steinbildhauer

9 | Stuckateure

10 | Maler und Lackierer

11 | Gerüstbauer

12 | Schornsteinfeger

13 | Metallbauer

14 | Chirurgiemechaniker

15 | Karosserie- und Fahrzeugbauer

16 | Feinwerkmechaniker

17 | Zweiradmechaniker

18 | Kälteanlagenbauer

19 | Informationstechniker

20 | Kraftfahrzeugtechniker

21 | Landmaschinenmechaniker

22 | Büchsenmacher

23 | Klempner

24 | Installateur und Heizungsbauer

25 | Elektrotechniker

26 | Elektromaschinenbauer

27 | Tischler

28 | Boots- und Schiffbauer

29 | Seiler

30 | Bäcker

31 | Konditoren

32 | Fleischer

33 | Augenoptiker

34 | Hörakustiker

35 | Orthopädietechniker

36 | Orthopädieschuhmacher

37 | Zahntechniker

38 | Friseure

39 | Glaser

40 | Glasbläser und Glasapparatebauer

41 | Mechaniker für Reifen- und Vulkanisations-
technik

42 | Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

43 | Betonstein- und Terrazzohersteller

44 | Estrichleger

45 | Behälter- und Apparatebauer

46 | Parkettleger

47 | Rollladen- und Sonnenschutztechniker

48 | Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holz-
spielzeugmacher

49 | Böttcher

50 | Glasveredler

51 | Schilder- und Lichtreklamehersteller

52 | Raumausstatter

53 | Orgel- und Harmoniumbauer


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)




Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)


vorherige Änderung

Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke

Nr.


1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

2 Betonstein- und Terrazzohersteller

3 Estrichleger

4 Behälter- und Apparatebauer

5 Uhrmacher

6 Graveure

7 Metallbildner

8 Galvaniseure

9 Metall- und Glockengießer

10 Schneidwerkzeugmechaniker

11 Gold- und Silberschmiede

12 Parkettleger

13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker

14 Modellbauer

15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher

16 Holzbildhauer

17 Böttcher

18 Korb- und Flechtwerkgestalter

19 Maßschneider

20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)

21 Modisten

22 (weggefallen)

23 Segelmacher

24 Kürschner

25 Schuhmacher

26 Sattler und Feintäschner

27 Raumausstatter

28 Müller

29 Brauer und Mälzer

30 Weinküfer

31 Textilreiniger

32 Wachszieher

33 Gebäudereiniger

34 Glasveredler

35 Feinoptiker

36 Glas- und Porzellanmaler

37 Edelsteinschleifer und -graveure

38 Fotografen

39 Buchbinder

40 Drucker

41 Siebdrucker

42 Flexografen

43 Keramiker

44 Orgel- und Harmoniumbauer

45 Klavier- und Cembalobauer

46 Handzuginstrumentenmacher

47 Geigenbauer

48 Bogenmacher

49 Metallblasinstrumentenmacher

50 Holzblasinstrumentenmacher

51 Zupfinstrumentenmacher

52 Vergolder

53 Schilder- und Lichtreklamehersteller

Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

Nr.


1 Eisenflechter

2 Bautentrocknungsgewerbe

3 Bodenleger

4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)

5 Fuger (im Hochbau)

6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)

8 Betonbohrer und -schneider

9 Theater- und Ausstattungsmaler

10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

11 Metallschleifer und Metallpolierer

12 Metallsägen-Schärfer

13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

14 Fahrzeugverwerter

15 Rohr- und Kanalreiniger

16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

17 Holzschuhmacher

18 Holzblockmacher

19 Daubenhauer

20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

21 Muldenhauer

22 Holzreifenmacher

23 Holzschindelmacher

24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

25 Bürsten- und Pinselmacher

26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

28 Fleckteppichhersteller

29 (weggefallen)

30 Theaterkostümnäher

31 Plisseebrenner

32 (weggefallen)

33 Stoffmaler

34 (weggefallen)

35 Textil-Handdrucker

36 Kunststopfer

37 Änderungsschneider

38 Handschuhmacher

39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen

40 Gerber

41 Innerei-Fleischer (Kuttler)

42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

43 Fleischzerleger, Ausbeiner

44 Appreteure, Dekateure

45 Schnellreiniger

46 Teppichreiniger

47 Getränkeleitungsreiniger

48 Kosmetiker

49 Maskenbildner

50 Bestattungsgewerbe

51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

52 Klavierstimmer

53 Theaterplastiker

54 Requisiteure

55 Schirmmacher

56 Steindrucker

57 Schlagzeugmacher




Abschnitt 1
Zulassungsfreie
Handwerke

Nummer |


1 | entfällt

2 | entfällt

3 | entfällt

4 | entfällt

5 | Uhrmacher

6 | Graveure

7 | Metallbildner

8 | Galvaniseure

9 | Metall- und Glockengießer

10 | Schneidwerkzeugmechaniker

11 | Gold- und Silberschmiede

12 | entfällt

13 | entfällt

14 | Modellbauer

15 | entfällt

16 | Holzbildhauer

17 | entfällt

18 | Korb- und Flechtwerkgestalter

19 | Maßschneider

20 | Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler,
Posamentierer,
Stricker)

21 | Modisten

22 | (weggefallen)

23 | Segelmacher

24 | Kürschner

25 | Schuhmacher

26 | Sattler und Feintäschner

27 | entfällt

28 | Müller

29 | Brauer und Mälzer

30 | Weinküfer

31 | Textilreiniger

32 | Wachszieher

33 | Gebäudereiniger

34 | entfällt

35 | Feinoptiker

36 | Glas- und Porzellanmaler

37 | Edelsteinschleifer und -graveure

38 | Fotografen

39 | Buchbinder

40 | Drucker

41 | Siebdrucker

42 | Flexografen

43 | Keramiker

44 | entfällt

45 | Klavier- und Cembalobauer

46 | Handzuginstrumentenmacher

47 | Geigenbauer

48 | Bogenmacher

49 | Metallblasinstrumentenmacher

50 | Holzblasinstrumentenmacher

51 | Zupfinstrumentenmacher

52 | Vergolder

53 | entfällt

54 | Holz-
und Bautenschützer (Mauerschutz
und Holzimprägnierung in Gebäuden)


55 | Bestatter

Abschnitt 2
Handwerksähnliche
Gewerbe

Nummer |


1 | Eisenflechter

2 | Bautentrocknungsgewerbe

3 | Bodenleger

4 | Asphaltierer (ohne Straßenbau)

5 | Fuger (im Hochbau)

6 | entfällt

7 | Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen
im
Wasserbau)

8 | Betonbohrer und -schneider

9 | Theater- und Ausstattungsmaler

10 | Herstellung von Drahtgestellen für Deko-
rationszwecke
in Sonderanfertigung

11 | Metallschleifer und Metallpolierer

12 | Metallsägen-Schärfer

13 | Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von
Öltanks
für Feuerungsanlagen ohne che-
mische
Verfahren)

14 | Fahrzeugverwerter

15 | Rohr- und Kanalreiniger

16 | Kabelverleger im Hochbau (ohne An-
schlussarbeiten)


17 | Holzschuhmacher

18 | Holzblockmacher

19 | Daubenhauer

20 | Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

21 | Muldenhauer

22 | Holzreifenmacher

23 | Holzschindelmacher

24 | Einbau von genormten Baufertigteilen
(zum Beispiel
Fenster, Türen, Zargen,
Regale)


25 | Bürsten- und Pinselmacher

26 | Bügelanstalten für Herren-Oberbeklei-
dung


27 | Dekorationsnäher (ohne Schaufensterde-
koration)


28 | Fleckteppichhersteller

29 | (weggefallen)

30 | Theaterkostümnäher

31 | Plisseebrenner

32 | (weggefallen)

33 | Stoffmaler

34 | (weggefallen)

35 | Textil-Handdrucker

36 | Kunststopfer

37 | Änderungsschneider

38 | Handschuhmacher

39 | Ausführung einfacher Schuhreparaturen

40 | Gerber

41 | Innerei-Fleischer (Kuttler)

42 | Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Spei-
seeis
mit üblichem Zubehör)

43 | Fleischzerleger, Ausbeiner

44 | Appreteure, Dekateure

45 | Schnellreiniger

46 | Teppichreiniger

47 | Getränkeleitungsreiniger

48 | Kosmetiker

49 | Maskenbildner

50 | entfällt

51 | Lampenschirmhersteller (Sonderanferti-
gung)


52 | Klavierstimmer

53 | Theaterplastiker

54 | Requisiteure

55 | Schirmmacher

56 | Steindrucker

57 | Schlagzeugmacher