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Artikel 3 - Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB V § 7, § 10, § 226, § 249

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Januar 2013 tritt."

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.

3.
In § 226 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8" die Angabe „oder § 276b" eingefügt.

4.
Dem § 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3 Anwendung findet."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2781
Artikel 3 HBeglG 2013 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt ...