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§ 3 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen



(1) 1Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. 2Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass

1.
sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2.
für die Herstellung

a)
als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa)
einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb)
dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b)
mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind,

c)
organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d)
keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e)
Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f)
Fremdbestandteile

aa)
nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb)
bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc)
im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

3.
in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,

4.
als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a)
Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

b)
Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c)
sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe,

2.
die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.





 

Frühere Fassungen von § 3 DüMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.10.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 886
aktuellvor 06.06.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DüMV Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene (vom 06.06.2015)
... Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, ...
§ 9 DüMV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.06.2017)
... 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, ...
§ 10 DüMV Übergangsvorschriften (vom 10.10.2019)
... an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen. (6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden ... Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden. (8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c , und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober ...
Anlage 1 DüMV (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen (vom 06.06.2015)
Anlage 2 DüMV (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen (vom 10.10.2019)
... nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3 ), 1.2 die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als ... Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder ... Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bioabfallverordnung (BioAbfV)
neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Anhang 1 BioAbfV (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe (vom 01.11.2023)
... Düngemittelverordnung7): • Düngemittel gemäß § 3 DüMV sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultur- substrate ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 3. DüMVÄndV
... in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „2 mm" durch die Angabe „1 mm" ersetzt.  ... Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c , und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober ...

Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 886
Artikel 1 1. DüMVÄndV
... am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 27 wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. als Fremdbestandteil nach ... Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen. (6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. ...