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§ 6 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung



(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,

2.
nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen,

3.
Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:

a)
es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:

StickstoffN
PhosphatP2O5
KaliumoxidK2O
CalciumCa
CalciumoxidCaO
CalciumcarbonatCaCO3
MagnesiumMg
MagnesiumoxidMgO
MagnesiumcarbonatMgCO3
NatriumNa
SchwefelS
BorB
EisenFe
KobaltCo
KupferCu
ManganMn
MolybdänMo
ZinkZn,


 
b)
zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:

P2O5x 0,436 = P (Phosphor)
K2Ox 0,83 = K (Kalium)
CaOx 0,715 = Ca
CaCO3x 0,4 = Ca
CaCO3x 0,56 = Cao
MgCO3x 0,478 = MgO
MgOx 0,6 = Mg
MgCO3x 0,288 = Mg,


4.
bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,

5.
Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort „Nebenbestandteile:" und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:

a)
die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,

b)
Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,

c)
weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,

d)
Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt

1.
bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung

a)
ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder

b)
im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,

eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,

2.
bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,

3.
bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,

4.
bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,

5.
bei einem Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.

(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:

1.
bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,

2.
beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,

3.
abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn

a)
auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,

b)
durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,

c)
jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.

(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger in den Verkehr gebrachte Düngemittel.

(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.

(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.

(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.

(8) 1Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. 2Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.

(9) 1Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. 2Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein.





 

Frühere Fassungen von § 6 DüMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.10.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 886
aktuellvor 06.06.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DüMV Geltungsbereich (vom 10.10.2019)
... die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a. (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von ... Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a. (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, ...
§ 9 DüMV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.06.2017)
... f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in ...
§ 10 DüMV Übergangsvorschriften (vom 10.10.2019)
... Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. ... Verkehr gebracht werden. (2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den ...
Anlage 1 DüMV (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen (vom 06.06.2015)
Anlage 2 DüMV (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen (vom 10.10.2019)
...  7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen. 8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen ... Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4 , - Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nummer 1.2.11 bis 1.2.14, - ... Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4. 4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 3 StoffBilV Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
... oder aufgezeichnet werden. Für die Umrechnung von Phosphor zu Phosphat gilt § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Düngemittelverordnung entsprechend. (4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 3. DüMVÄndV
... die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c wird ... jeweils die Angabe „2 mm" durch die Angabe „1 mm" ersetzt. 5. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Düngemittel, die entsprechend ...

Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 886
Artikel 1 1. DüMVÄndV
... gestrichen. 4. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe ... gefasst: „(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 ...