Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.
§ 2 DüMV Geltungsbereich (vom 10.10.2019) ... Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. Für Düngemittel, ... Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a. (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, ...
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 3. DüMVÄndV ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen ... 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ... als „EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Kennzeichnung bei ...