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Anlage 2 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen



Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

1.
Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.

2.
Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Tabelle 1 Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ...


 NebenbestandteilKennzeichnung
ab ... % TM
bzw.... mg/l
ToleranzEinschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise
 1234
1.1 ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern

1.1.1Stickstoff (N) 1,5 % 25 %, 1 %-Punkt

1.1.2Phosphat (P2O5) 0,5 % 25 %, 1 %-Punkt

1.1.3Kalium (K2O) 0,75 % 25 %, 1 %-Punkt

1.1.4Schwefel (S) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.5Magnesium (MgO) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
(MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer
Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab
1,7 % MgO.

1.1.6Natrium (Na) 0,2 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.7wasserlösliches Calcium (Ca) 5,7 % 0,7 %-Punkt Für flüssige Düngemittel.

1.2 ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

1.2.1Stickstoff (N) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.3Phosphat (P2O5) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.5Kalium (K2O) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.7Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.9Schwefel (S) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.2Stickstoff (N) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.2.4Phosphat (P2O5) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.2.6Kalium (K2O) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.2.8Magnesium (Mg) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.2.10Schwefel (S) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate
in bodenunabhängigen Anwendungen.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Ver-
fahren".

1.2.11Bor0,01 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kul-
tursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit
den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen
Kulturen".
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in
pflanzenbaulich relevanter Menge" und
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.2.12Kupfer0,05 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in
pflanzenbaulich relevanter Menge" und
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.2.13Zink0,1 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in
pflanzenbaulich relevanter Menge" und
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.2.14Kobalt0,004 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige
Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des
Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem
Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung folgende Kennzeichnung
erforderlich:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.3 ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4

1.3.2Basisch wirksame Bestand-
teile (als CaO)
5 % 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate und Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3Organische Substanz 5 % 50 %, 5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen:
Kennzeichnung bei ... % organischer
Substanz:
≤ 5 % „enthält wenig organische Substanz"
≥ 80 % „enthält viel organische Substanz".

1.3.4Salzgehalt (in KCl/l) 0,5 g/l 50 %, 0,7 g/l Für Kultursubstrate.

1.3.5Selen (Se) 0,0005 % 25 % Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige
Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des
Selengehaltes verzichtet werden. In diesem
Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung folgende Kennzeichnung
erforderlich:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren".

1.3.6Chlorid (Cl) jeder Gehalt 0,2 % Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe „chloridarm" darf nur verwendet
sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
überschreitet.

1.3.7pH-Wertjeder Wert 0,4 Einheiten Für Kultursubstrate.


1.4 ... Schadstoffe
 NebenbestandteilKennzeichnung
ab ... mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit
Toleranz in % des
gekennzeichneten
Wertes jeweils bis
zu
Grenzwert
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit
Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise
 12345
1.4.1Arsen (As) 2050 % 40

1.4.2Blei (Pb) 10050 % 150

1.4.3Cadmium (Cd)
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P2O5 (FM)
1,0
20 mg/kg P2O5
50 % 1,5
50 mg/kg P2O5
Für die Anwendung von Rinden-
produkten im Garten- und Land-
schaftsbau, ausgenommen
Nahrungsmittelerzeugung, sowie
für die Anzucht und Pflege von
Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt
als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung
Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Nur für die Anwendung im
Garten- und Landschaftsbau und
für die Anzucht und Pflege von
Zierpflanzen und Ziergehölzen
und keine Anwendung in Ver-
fahren, die der Erzeugung von
Nahrungsmitteln dienen."

1.4.4Chrom (ges.) 30050 % -

1.4.5Chrom (CrVI) 1,250 % 2Brennraumaschen aus der Ver-
brennung von naturbelassenem
Rohholz sind vom Grenzwert
nach Spalte 4 ausgenommen,
wenn durch deutliche Kennzeich-
nung auf ihre ausschließliche
Rückführung auf forstliche
Standorte hingewiesen wird.

1.4.6Nickel (Ni) 4050 % 80Bei Gesteinsmehlen kann der
Grenzwert nach Spalte 4 um 50 %
überschritten werden.

1.4.7Quecksilber (Hg) 0,550 % 1,0

1.4.8Thallium (Tl) 0,550 % 1,0

1.4.9Perfluorierte Tenside
(PFT)
0,05 0,1Summe aus Perfluoroctansäure
(PFOA) und Perfluoroctansulfonat
(PFOS).

1.4.10Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005) 1)   30 ngBei Anwendung auf Grünland zur
Futtergewinnung und auf Acker-
futterflächen mit nichtwendender
Bodenbearbeitung nach der
Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen, gilt ein Grenz-
wert von 8 ng Dioxine.
Bei Überschreitung des Grenz-
wertes von 8 ng Di-
oxine ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung
wie folgt zu kennzeichnen:
„Keine Anwendung auf Grünland
zur Futtergewinnung und auf
Ackerfutterflächen mit nichtwen-
dender Bodenbearbeitung nach
der Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen."


1)
Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.

Tabelle 2 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe


 StoffMindestanteil in %, bezogen auf
den Gesamtgehalt an Ammonium-,
Carbamid- und Cyanamidstickstoff
Sonstige Bestimmungen
 123
2.1 Nitrifikationshemmstoffe

2.1.1Dicyandiamid10,0

2.1.2Gemisch aus Dicyandiamid und
Ammoniumthiosulfat
Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8


2.1.3Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol
2,0Gemisch im Verhältnis 15:1.
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf
0,5 % nicht übersteigen.

2.1.4Gemisch aus Dicyandiamid und
1 H-1,2,4-Triazol
2,0Gemisch im Verhältnis 10:1.

2.1.53,4-Dimethylpyrazolphosphat0,8

2.1.6Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und
3-Methylpyrazol
0,2Gemisch im Verhältnis 2:1.

2.1.7N-((3(5)-Methyl-1H-pyra-
zol-1-yl)methyl)acetamid
0,05Maximal 0,4 % bezogen auf den
Gesamtgehalt an Ammonium- und
Carbamidstickstoff.

2.1.8Nitrapyrin [2-chloro-6-
(trichloromethyl)pyridin]
 Die zugegebene Anwendungs-
menge darf 500 g je ha und Jahr
nicht überschreiten

2.1.9Isomerengemisch von
2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure und
2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)
0,8Maximal 1,6 % bezogen auf den
Gesamtgehalt an Ammonium-
und Carbamidstickstoff.

2.2 Ureasehemmstoffe

2.2.1N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure-
triamid (2-NPT)
Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %


2.2.2Gemisch aus N-Butyl-
thiophosphortriamid und
N-Propyl-thiophosphor-
triamid
Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,02 % bis 0,2 %
Gemisch aus N-Butyl-thiophos-
phortriamid und N-Propyl-thio-
phosphortriamid im Verhältnis 3:1.
Toleranz auf den Anteil an NPPT:
20 %


Tabelle 3 Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger


3.1Gesamtstickstoff

3.2Nitratstickstoff

3.3Ammoniumstickstoff

3.4Carbamidstickstoff

3.5Cyanamidstickstoff

3.6Crotonylidendiharnstoffstickstoff

3.7Formaldehydharnstoffstickstoff

3.8Isobutylidendiharnstoffstickstoff

3.9Dicyandiamidstickstoff

3.10Acetylendiharnstoffstickstoff


Tabelle 4 Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten


Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.

4.1 Phosphorverbindungen

4.1.1Phosphat (P2O5)

4.2 Phosphatlöslichkeiten

4.2.1wasserlösliches Phosphat

4.2.2neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

4.2.3neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat

4.2.4ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat

4.2.5alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)

4.2.6in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

4.2.7Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie)
löslich

4.2.8Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

4.2.9Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat

4.2.10in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat

4.2.11Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)


Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil


Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit

 Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit
Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt
sein
Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent)
Nicht enthalten sein dürfen:
 1234
5.1 a) weniger als 2 % wasser-
löslichem P2O5 1)
  Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
b) 2 % und mehr wasser-
löslichem P2O5 1)
  teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat

5.2Rohphosphat mit wasser-
löslichem Anteil
„mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem
Anteil"
Löslichkeit
4.2.1: 2 %
andere Phosphatarten

5.3Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben
Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat
verwendete
Phosphatarten
 andere als in Spalte 1
genannte Phosphatarten

5.4Dicalciumphosphat„mit Dicalcium-
phosphat"
 andere Phosphatarten

5.5Rohphosphat„mit Rohphosphat" Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.6teilaufgeschlossenem
Rohphosphat
„mit teilaufgeschlos-
senem Rohphosphat"
Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.7Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2]
„mit Phosphatdüngern
aus [Stoff nach
Tabelle 6.2]"
Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
andere Phosphatarten

5.8weicherdigem Rohphosphat „mit weicherdigem
Rohphosphat"
Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
andere Phosphatarten


1)
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Tabelle 6 Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1


Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.

 Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
 123
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12

6.1.1AbluftreinigungHerstellung und Verarbeitung von Lebens-,
Genuss- und Futtermitteln und Alkohol-
herstellung,
Energieerzeugung,
Tierhaltungsanlagen
Kläranlagen
Behandlung von Bioabfällen
mechanisch-biologische Abfallbehandlung


6.1.2AbgasreinigungVerbrennungsanlagen

6.1.4Abwasserbehandlungkommunale und betriebliche Abwasser-
behandlung


6.1.3aeroben oder anaeroben
Behandlung organischer
Stoffe
Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4

6.1.5biotechnologische
Behandlung von [Stoff nach
Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2

6.1.6Herstellung von Blausäure  leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM

6.1.9Herstellung von Lebens- und
Genussmitteln
Herstellung von Süßstoff
Verarbeitung von Zuckerrüben


6.1.8Herstellung von Caprolactam  

6.1.10Aufbereitung von Aluminium-
salzschlacken
Absorption von Ammoniakgas

6.1.11MetallverarbeitungGewinnung und Verarbeitung von Wolfram

6.1.12Behandlung von Holz mit
Ammoniakgas
Holzräucherei mit Ammoniakgas

6.1.20Wiederverwertung von bereits
gebrauchten Ammonium-
sulfatlösungen
Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei
der Aufbereitung gebrauchter Ammonium-
sulfatlösungen


6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9

6.2.1Verkohlung von Knochen
tierischer Herkunft
Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1

6.2.2Verbrennung von Stoffen
tierischer Herkunft
Brennraumaschen von tierischen
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16
In granulierter oder staubgebundener Form,
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.3Verbrennung von
Klärschlämmen
Aschen von Klärschlämmen nach
Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe
von Zeile 7.3.16
In granulierter oder staubgebundener Form,
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.4PhosphatfällungFällen mineralischer Phosphate mit
• Calciumchlorid,
• Kalkmilch,
• Magnesiumchlorid,
• Magnesiumoxid oder -hydroxid,
• Calciumsilikathydrat
Soweit nicht Düngemittel nach
Anlage 1 Abschnitt 1.2 Num-
mer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.
Calciumsilikathydrat nur aus
originärer Herstellung, keine
Rest- oder Abfallstoffe.

6.2.5SchmelzvergasungStoffe nach Tabelle 7 Prozesstemperatur ≥ 1.450 °C
Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.

6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4

6.3.1Verarbeitung von Vinasse  

6.3.2Verarbeitung von Ölen und
Fetten
Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus
der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
- aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion,
- aus der Biodieselproduktion,
- aus der Verarbeitung von Wolle
Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen
und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.

6.3.3Aufbereitung von Aschen Brennraumaschen von pflanzlichen
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16
Auch Auslaugen von Aschen für die
Herstellung von Kaliumcarbonat.

6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6

6.4.1Gewinnung oder Verarbeitung
von Kalkstein oder Dolomit
 Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.

6.4.2Herstellung von Stickstoff-
düngern
Schwarzkalk aus der Herstellung von
Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit
CaSO4


6.4.3Herstellung von Atemkalk Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in
medizinischen Einrichtungen.

6.4.4Herstellung von Zucker Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben.
Aus der Verarbeitung von Milchzucker.
Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf
die Düngemitteltypenbezeichnung um
Carbokalk ergänzt werden.

6.4.5Verwertung von
Eierschalen
 Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009.

6.4.6Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser
Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung.
Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.
Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen
auf TM.
Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen
auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.

6.4.7Phosphatfällung in
Klarablaufwasser
Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kom-
munalen und vergleichbaren betrieblichen
Abwasserbehandlungsanlagen.
Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.

6.4.8Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.

6.4.9Herstellung von Papier Faserkalk aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung
oder Kartonagenherstellung aus Frischholz
einschließlich in diesem Prozess anfallender
Papierschlamm.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Bioziden.

6.4.10Verbrennung von Papier Aschen aus der energetischen Nutzung von
Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren
oder mit anderen Stoffen.

6.4.11Verbrennung pflanzlicher
Stoffe
Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
Siebdurchgang:
- 90 % bei 6,3 mm,
- 70 % bei 3,15 mm

6.4.12Verbrennung von Braunkohle Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-
schließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.


6.4.13Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),
durch Trockenadditivverfahren (TAV),
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.

6.4.14Herstellung von Siedesalz Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-
Sole, Rohsole oder Kavernensole.


6.4.15Aufbereitung von Meeralgen  

6.4.16anaerobe Aufbereitung von
organischen Stoffen
(Gärresten)
Aus der anaeroben Aufbereitung von
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.


6.4.17Gewinnung von Kohlendioxyd
aus natürlichen Wässern
 Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen
auf TM

6.4.18Aufbereitung von Wiesen-
kalken, Mergel
Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch
Kalkböden.
Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ
nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger
aus ...]:
15 % CaO i. d.TM.

6.4.19Sulfatzellstoffherstellung 

6.4.20Sodaherstellung 

6.4.21Aufbereitung von Ziegelei-
kalken
 Ergänzung der Kennzeichnung:
„Keine Anwendung auf Grünland oder auf
mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen".

6.4.22Herstellung von Porenbeton Rückstände aus der Herstellung von
Porenbeton.
Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen
entsprechend den Nummern 8.1.1
und 8.1.2.

6.4.23Herstellung von Blockbeton Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.
Mindestens 65 % Kalksteinanteil.


Tabelle 7 Hauptbestandteile


Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Die Tabelle 7 enthält

1.1
als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),

1.2
die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).

2.
Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.

Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.

3.
Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch

a)
in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,

b)
thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c)
pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.

4.
Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

 Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
 123
7.1 Pflanzliche Stoffe

7.1.1 Organisches Bodenmaterial Torf,
Moorschlamm,
Corg ≥ 10 %
Für Torf: Angabe „Hochmoor-" oder
„Niedermoortorf" mit Zersetzungsgrad.
HeilerdeFür Heilerde: keine Medikamentenrück-
stände.

7.1.2Pflanzliche Stoffe aus
- der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung,
- der Landwirtschaft,
- der Forstwirtschaft,
- dem Garten- und Landschafts-
bau, jeweils einschließlich der diese
Stoffe verarbeitenden Industrie,
- der Herstellung technischer Alkohole,
- der Energiegewinnung,
Verarbeitung von
Heil- und
Gewürzpflanzen
sowie
- Küchen und Kantinenabfälle,
- Reet,
- Huminsäuren,
- Algen,
- Sphagnum
Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren
Rückstände, soweit bei der Verarbeitung
nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-
mittel eingesetzt wurden.
Bei Reet oder Holz nur chemisch
unbehandelt, ohne Rückstände aus einer
vorherigen Verwendung.
Kein Rizinusschrot.
Hinweis:
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-
tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser
wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und
Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen
Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die
Verwertung nur gestattet, wenn an der
Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme
gelangen können.
Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft
und Garten- und Landschaftsbau (Mulch-
komposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff
verwendet werden.

7.1.3Organische Stoffe aus der
Filtration
Filtrationsrückstände aus der Herstellung
von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln
Auch mit enthaltenen organischen
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke
oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der
verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-
tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser
wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.1.4Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens- und Futter-
mitteln, tierischen Nebenprodukten und von
Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Ab-
luftreinigung ausschließlich aus betriebs-
eigenen Kompostierungs- und Vergärungs-
anlagen, soweit ausschließlich Stoffe ver-
arbeitet werden, die als Ausgangsmaterial
nach dieser Verordnung zugelassen sind.

7.1.5Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM
Rizinusschrot)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %,
Inverkehrbringen nur in geschlossenen
Packungen,
   nur nach einer Behandlung mit Mitteln
(Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere
(insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen
Anreiz für die Aufnahme durch Tiere
darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung die
Angaben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des
Düngemittels sind notwendige Vorkehrun-
gen zu treffen, um die Aufnahme durch
Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und
Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz
für die Aufnahme durch Tiere darstellen,
darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
empfindlichen Personen möglich."
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist
direkt in den Boden einzubringen bzw.
direkt einzuarbeiten."

7.1.6Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut
Bestandteile des Treibsels aus der
Gewässerbewirtschaftung und der
Strandräumung
Naturbelassene Ausgangstoffe
nach aerober oder anaerober
Behandlung. Im Rahmen der
regionalen Verwertung kann
eine Freistellung von der
Behandlungspflicht nach den
Vorgaben des § 10 Absatz 2
der Bioabfallverordnung erteilt
werden.

7.1.7Pilzsubstratea) aus der Speisepilzproduktion
b) aus der Enzymproduktion
c) aus der Arzneimittelproduktion
Behandlung bis zur vollständigen Abtötung
des Pilzmycels, keine Fungizide.
Angabe des verwendeten Behandlungs-
verfahrens.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum
und Acremonium chrysogenum.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung: „direkte Einbringung oder
sofortiges Einarbeiten."

7.1.8Fermentationsrückstände
pflanzlicher Herkunft
a) aus der Enzymproduktion
b) aus der Vitaminproduktion
Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für die
Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten."

7.1.9Pflanzliches Eiweißhydrolysat
und pflanzliche Aminosäuren
 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten."

7.1.10KohlenBraunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als
Rückstand aus vorherigen Produktions-
oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt
von mindestens 80 % C in der TM aus
chemisch unbehandeltem Holz
Verwendung:
- als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
- als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
- Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.

7.2 Tierische Stoffe

7.2.1Tierische Nebenprodukte Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 9
a) Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
Festmist, Jauche (= Gülle im
Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009), davon
ausgenommen Guano,
b) Magen- und Darminhalte nach
Artikel 9, Buchstabe a,
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 9
Buchstabe b,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 9 Buchstabe f,
e) hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese
Milch vom landwirtschaftlichen
Betrieb höchstens in der Menge
zurückgenommen wird, die von
diesem Betrieb kontaminiert wurde.
2. Material nach Artikel 10
Keine Verwendung von tierischen Fetten als
Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nummer 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c und d:
- Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
- Bei festen Stoffen:
= streufähig aufbereitet,
= in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
= Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c bis e Ergänzung der
Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
„Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und Aus-
bringung sind notwendige Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Aufnahme
durch Nutztiere zu vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen ein-
schließlich Zierrasen, Sportrasen etc.
nach der Aufbringung wässern."
= „Keine Mischung mit Futtermitteln."
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
   
= „Anwendungsvorgaben: Bei Lage-
rung, Transport und Ausbringung sind
notwendige Vorkehrungen zu treffen,
um die Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden."
= „Keine Mischung mit Futtermitteln."
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten
Ausgangsstoffes.
- „Zur Düngung im Haus- und
Kleingarten."
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
= „Anwendungsvorgaben: Grünflächen,
Zierrasen, Sportrasen etc. nach der
Aufbringung wässern auf sonstigen
Flächen einarbeiten."
= „Keine Mischung mit Futtermitteln."
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
gelangen können.
Hinweis:
- Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
in Artikel 17 wird verwiesen; aus-
genommen sind Stoffe nach Spalte 2
Nummer 2 bei ausschließlicher Zweck-
bestimmung zur Verwendung im Haus-
und Kleingarten und bei maximaler
Gebindegröße bis 25 kg.
- Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit oder
ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils
unverarbeitet oder verarbeitet in
Übereinstimmung mit Anhang IV und V
unter Einhaltung von Anhang XI der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Für Hinweise zur
erforderlichen Hygienisierung siehe
auch TierNebV, sowie in folgenden
EFSA-Stellungnahmen:
- Question N° EFSA-Q-2003-097,
- Question N° EFSA-Q-2004-104,
- Question N° EFSA-Q-2006-126.

7.2.2Tierische Exkremente nicht
von Nutztieren
Heimtiere u. a., soweit diese nicht
Nutztiere im Sinne des
Artikels 3 Nummer 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
sind.
Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3Fermentationsrückstände
tierischer Herkunft
Aus der Enzymproduktion. Für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln.

7.2.4GuanoVon Seevögeln oder von Fledermäusen. Die Tierart und der Prozentanteil an Guano
im Produkt muss angegeben sein.

7.2.5Abwässer aus der
Verarbeitung von [Stoff nach
Nummer 7.2.1 bis 7.2.3]
 Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist
durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu
ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach
7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeich-
nungsauflagen nach Zeile 7.2.1.

7.3 Mineralische Stoffe

7.3.1DüngemittelDüngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2
und 4.
Düngemittel nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.
Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits
als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder
Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen
Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder
Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2Feuerlöschpulver
(ABC-Pulver)
Soweit als Hauptbestandteil Ammon-
phosphat enthalten ist.
Die Hydrophobierung darf einer hin-
reichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht
entgegenstehen.

7.3.3Mineralwolle, Steinwolle  Als Trägersubstanz.
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
substrate in Verbindung mit der Zugabe von
Nährstoffen mit zugelassenen Dünge-
mitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig."

7.3.4GesteinGestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer,
Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt).
Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5GesteinsmehleAuch anfallende Mehle aus dem Abbau von
Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle
(z. B. Bauschutt).
Auch in aufbereiteter Form.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6SandSande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.7PerlitePerlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle.
Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).

7.3.9ZeolithZeolith natürlicher Herkunft. Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

7.3.11BodenmaterialBodenmaterial natürlicher Herkunft. Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.12TonAuch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone.
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.13TonmineraleBentonite, Vermiculite,
keine Abfälle.
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.

7.3.15Ziegelbruch- Ziegelsand,
- Ziegelsplitt,
- Ziegelbruch.
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate.
Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten
Tonziegeln.
Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder
Beton.
Verwendung von beschichtetem Material ist
nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die
der Produktnorm DIN EN 1304 entspre-
chen, erlaubt.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
ten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:
„Keine Anwendung auf Flächen, die der
Nahrungsmittelerzeugung dienen".

7.3.16Aschen aus [Stoff
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder
Tabelle 7.4]
Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1,
7.2 oder 7.4, auch in Mischung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit.
Keine Kondensatfilterschlämme.
Abgabe in granulierter oder staubgebun-
dener Form.
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.

Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.

7.3.17Erde aus der Reinigung von
landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen
Rübenwasch- und -anhangerde,
Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie
Gemüsewasch- und -anhangerde
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.3.18Aschen aus der Verbrennung
von Steinkohle
- Rostasche,
- Nassschlacke,
- Kesselsand,
- Kesselgrus,
- Schmelzkammergranulat.
Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und
Pflanzenhilfsmittel.
In granulierter oder staubgebundener Form.
Keine Filteraschen.
Siebdurchgang:
bei 0,125 mm max. 10 %,
bei 0,063 mm max. 7,5 %.

7.3.19Herstellung von Papier Faserstoffe aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapier-
herstellung sowie bei diesem Prozess
anfallender Papierschlamm.
Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Altpapier.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist bei einer
Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.

7.4.1Abwasser aus der Herstellung
von synthetischem Methionin
 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung."

7.4.2Schlämme, Flotate und
Fugate aus der Nahrungs-
mittelindustrie
Aus Abwässern der
- Milchverarbeitung,
- Getränkeherstellung,
- Gelatineherstellung,
- Herstellung pflanzlicher Lebens- und
Genussmittel
Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
keine Vermischung mit Abwässern oder
Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion erfolgt und keine Reinigungs-
mittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
aufbereitet, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken auch Angabe der zugegebenen
Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.4.3KlärschlämmeKlärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine
Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der
Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in
einer Qualität, die der Bioabfallverordnung
entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen
notwendigen Behandlung dienen (siehe
auch Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in %.

7.4.4Organische Abfälle Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall-
verordnung aus getrennter Sammlung aus
privaten Haushaltungen und aus dem
Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle.
Hinweis:
Die TierNebV und BioAbfV sind zu
beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben.

7.4.5Lebende Mikroorganismen Bakterien,
Pilze.
Verwendung
- als Bodenimpfmittel,
- zur Stimulierung des Pflanzen-
wachstums und Verbesserung der
Vitalität von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.

7.4.6Abgetötete Mikroorganismen Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes
Präparat.
Nur bei zerstörter DNS.

7.4.7Synthetische Poly-
mere oder Polymere
auf Basis von Chitin
oder Polymere auf
Basis von Stärke
Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste-
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen zum
selben Zweck, nicht zuläs-
sig.
Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von
Böden.

Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzu-
geben.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der
Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

„Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
gegesetzes, die synthetische Polymere enthalten,
dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet
werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an
synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz
je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht über-
schreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Pro-
duktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die
nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehal-
ten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener
Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
Boden nicht überschritten werden."
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorga-
ben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem
1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hin-
weise zur sachgerechten Anwendung mit den
Wörtern zu ergänzen:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf
folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff
nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum sel-
ben Zweck, ist nicht zulässig."

7.4.8HeilerdenKeine gebrauchten Erden. Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-
pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.

7.4.9StyroporAuch als Styromull. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
substrate.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig."

7.4.10Carbamid-Methanal-Konden-
sationsprodukt
Organisch-synthetischer Harzschaum Verwendung als Bodenhilfsstoff zur
Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.

7.4.11HortensienblauAmmoniumaluminiumsulfatVerwendung als Pflanzenhilfsmittel zur
Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.

7.4.12FischteichschlammFischteichschlamm, Fischteich-
sedimente und Filterschlämme
aus der Fischproduktion
gemäß § 2
Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 1 Buch-
stabe a der Bioabfallverord-
nung
 

7.4.13Stoffe aus der Abluftreini-
gung von Tierhaltungsan-
lagen
Im Waschprozess dürfen aus-
schließlich Wasser, reine
Schwefelsäure, reine Natron-
lauge (technische Reinheit)
sowie Nitrifikationshemmstoffe
gemäß den Vorgaben nach
Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1
zugegeben werden.
Insbesondere flüssige Stoffe,
soweit diese nicht die Anfor-
derungen des Düngemittel-
typs nach Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Nummer 1.1.12 er-
füllen. Keine Filtermaterialien,
außer nach Tabelle 7.1
Nummer 7.1.4.


Tabelle 8 Nebenbestandteile


Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

2.
Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).

 Ausgangsstoff
oder Stoffgruppe
Einschränkung
zulässiger Ausgangsstoffe
Weitere Auflagen, auch Angaben
zum Zweck der Zugabe,
Ergänzende Vorgaben, Hinweise
 123
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel

8.1.1MineralöleHochraffinierte Grundöle, insbesondere
- hochreine Weißöle,
- Kohlenwasserstoffwachse
- Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und deren
Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetik-
industrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).
Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.

8.1.2Öle aus nachwachsenden
Rohstoffen
Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche
aus der Lebens- und Futtermittel-
produktion.


8.1.3Polymere, synthe-
tisch oder auf Ba-
sis von Chitin oder
Stärke
Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste-
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, nicht
zulässig.
Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs-
und Konditionierungsmittel oder zur Wasser-
speicherung).

Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufberei-
tung.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

„Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt oder Material enthält syntheti-
sche Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6
bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische
Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche
nur so angewendet werden, dass die hierbei
aufgebrachte Menge an synthetischen Polyme-
ren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von
3 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
gegebener Einheit] nicht überschreiten."

Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
ten nicht im Falle synthetischer Polymere, die
sich um mindestens 20 % in zwei Jahren ab-
bauen.

Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
ten ferner nicht im Falle einer Verwendung syn-
thetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem
Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
wendung mit den Wörtern zu ergänzen:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig."

8.1.4Fällungsmittel- Eisensalze, auch -oxide,
- Eisenoxihydroxide,
- Eisenhydroxide,
- Aluminiumsalze,
- Magnesiumsalze,
- Kalk.
Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
Bei Verwendung von Eisensalz,
Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisen-
hydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer
Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die
Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes
zur Bindung von Sulfiden einbezogen
werden können, gilt für das zugegebene
Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-
werte nach Tabelle 1.4:
- für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:
80 mg/kg TM,
- für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:
120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung auf eine
mögliche verringerte Wirksamkeit des
Phosphates hinzuweisen.

8.1.5PerlitPerlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit.
Im Rahmen der aeroben Behandlung und
zur Verbesserung der Geruchsproblematik
und des Wasserhaushaltes.

8.1.6Nickel- Nickelsulfathexahydrat,
- Nickel komplexiert mit EDTA
Zur Unterstützung der Methanbildung
während der Vergärung.
Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel
entfällt der Grenzwert für Nickel nach
Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu ver-
gärende Mischung und für das vergorene
Substrat gilt der Grenzwert unverändert.

8.1.9[Andere]Alle anderen zur Unterstützung der Aufbe-
reitung einschließlich zur Hygienisierung
eingesetzten Stoffe.
Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.3 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel

8.2.1AufbereitungshilfsmittelStoffe nach Tabelle 8.1. Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
gelten die dort getroffenen Auflagen.

8.2.2NitrifikationshemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.1. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.

8.2.3UreasehemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.2. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.

8.2.4Hüllsubstanzen Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.3.

8.2.5Mittel zur Granulierung  Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.4.

8.2.6KomplexbildnerChelatoren und andere Komplexbildner
nach Tabelle 9.
Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des
Abschnittes 4.2.

8.2.7Aluminiumoxide Für die Jungpflanzenanzucht im Zier-
pflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe
(insbesondere P) in Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung er-
möglichen. Eine darauf folgende Verwer-
tung zur Verwendung als Stoff nach § 2
Düngegesetz ist nicht zulässig."

8.2.8Synthetische organische
Ionenaustauscher
Nur soweit zur Verwendung für einzelne
Düngemittel nach den Typenvorgaben in
Anlage 1 zugelassen.
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung
ermöglichen. Eine darauf folgende
Verwertung zur Verwendung als Stoff nach
§ 2 Düngegesetz ist nicht zulässig."

8.2.9Polymere, synthe-
tisch oder auf Ba-
sis von Chitin oder
Stärke
Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, nicht
zulässig.
Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Was-
seraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung
der Nährstoffverfügbarkeit.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

„Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
gegesetzes, die synthetische Polymere enthal-
ten, dürfen auf derselben Fläche nur so ange-
wendet werden, dass die hierbei aufgebrachte
Menge an synthetischen Polymeren 150 kg
Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren
nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
gegebener Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
Kultursubstrat nicht überschritten werden.
Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf."

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungs-
vorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab
dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung
mit den Wörtern zu ergänzen:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig."

8.2.11Netzmittel- Tenside,
- Paraffinöle,
keine perfluorierte Tenside.
Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf
Pflanzen und zur einfacheren Wiederbe-
netzung von Kultursubstraten mit Wasser.

8.2.19[Andere]Alle anderen zur Unterstützung einer sach-
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe.
Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.3 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile

8.3.1Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel
Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche
Verwendung ermöglicht.
Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-
schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach
Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im
Pflanzenschutzrecht getroffenen
Maßgaben.

8.3.2PhosphitSoweit unvermeidlicher Bestandteil in
Phosphatdüngern und Mehrnährstoff-
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.
Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.

8.3.3Alkohol- Aus der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung,
- Ethanol aus nachwachsenden
Rohstoffen,
- Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung von Biodiesel.
Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
Aufbereitung organischen Materials bis zu
75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel,
wenn dieses einen Mindestgehalt von 70
vom Hundert Rohglycerin und einen Rest-
methanolgehalt von höchstens 3 vom
Hundert aufweist.

8.3.4Fett und Fettrückstände - Rückstände von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln,
- Aus der Herstellung von Biodiesel,
- Fette aus Material der Kategorie 3
nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009
Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung
organischen Materials bis zu 75 vom
Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.5Biologisch abbaubare
Werkstoffe (BAW)
Stoffe die nach der Norm
- DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen
Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder
- DIN EN 14995
zertifiziert wurden.
Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
organischen Materials, auch nach einer
vorhergehenden Vergärung.

8.3.7Mineralisches Filtermaterial - Bleicherde,
- Kieselgur,
- Perlite.
Verwendung der Filtrationsrückstände mit
mineralischem Filtermaterial nur bei aus-
schließlicher Filterung von Stoffen nach
Tabelle 7.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
- Anteil der Kieselgur im Filtrations-
rückstand ≤ 75 %,
- Partikel kristalliner Kieselsäure mit
Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.
   - Siebdurchgang:
≤ 0,10 mm max. 0,2 %,
≤ 0,05 mm max. 0,1 %,
≤ 0,01 mm max. 0,005 %.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf Grün-
land oder im
Futterbau und keine Verwendung
trockenen Materials."

8.3.8Reinigungs- und
Desinfektionsmittel
Keine perfluorierte Tenside. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
notwendigen Reinigung und Desinfektion
von Ställen und Anlagen.

8.3.9Altpapier, Steine, Glas, Metall,
Karton, Kunststoffe
 Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen.

8.3.10SelenZugabe nur von Natriumselenat und nur,
soweit Futtermittelrecht dem nicht
entgegensteht.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf durch den
Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemittels
hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1
Nummer 1.3.5.

8.3.11Andere unvermeidbare Stoffe  Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Herstellung von Stoffen nach § 2 des
Düngegesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben
nach Tabelle 1.4.


Tabelle 9 Komplexbildner


 KomplexWirkstoffSummenformel
 123
Tabelle 9.1 Chelatoren

9.1.1DTPADiethylentriaminpentaessigsäureC14H23O10N3

9.1.2EDDCHAEthylendiamin-di-(5-carboxy-2-
hydroxyphenyl)essigsäure
C20H20O10N2

9.1.3EDDHAEthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig-
säure
C18H20O6N2

9.1.4EDDHMAEthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-
methylphenyl)essigsäure
C20H24O6N2

9.1.5EDTAEthylendiamintetraessigsäureC10H16O8N2

9.1.6HEDTAHydroxy-2-ethylendiamintriessigsäureC10H18O7N2

9.1.7TMHBEDTrimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure
C21H26O6N2

9.1.8IDHAD,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure
Tetranatriumsalz
C8H7NO8Na4

9.1.9EDDS(S, S)-Ethylendiamindisuccinat C10H16O8N2
Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen-
dung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Pro-
dukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen."

Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner

9.2.1HEDPAOrganophosphonsäure
(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)
C2H8O7P2

9.2.2Ligninsulfonat 

9.2.3Zitronensäure2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäureC6H8O7

9.2.4Humat, HuminatHuminsäuren

9.2.5Glycinat2-AminoethansäureC2H5NO2


Tabelle 10 Kennzeichnung


Vorbemerkungen und Hinweise:

1.
Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.

2.
Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.

3.
Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.

4.
Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.

5.
Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.

6.
Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.

7.
Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.

8.
Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).

Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
 KennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, Hinweise KennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, Hinweise
 1234
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren

10.1.1Typenbezeichnung und weitere
damit verbundene Angaben
1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen
Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten
Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:
- in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen
Gehalte nach Nummer 10.1.8,
- für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
- für organische und org. min. Düngemittel mit
bis zu zwei Dezimalstellen,
- in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
- ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte „flüssig", „Lösung" oder „Suspension"
gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1
Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-
mitteltyps zu ergänzen.
Bezeichnung nach der vorgese-
henen Zweckbestimmung
Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,
Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2
Düngegesetz.
  3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von
15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung
um das vorgestellte Wort „Magnesium" ergänzt sein.
Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.
Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer
Magnesiumkalk" zu bezeichnen.
 

10.1.2Für Düngemittel verwendete
Hauptbestandteile nach Tabelle 6
oder Tabelle 7
1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung
mit den Worten: „unter Verwendung von ..." und
unter Angabe des verwendeten Stoffes nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in
absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-
bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf
angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
strate oder Pflanzenhilfsmittel,
verwendete Hauptbestandteile
nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung
von ..." und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder
Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihen-
folge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine
Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1
Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

10.1.3Zugabe von Hüllsubstanzen 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
- „umhüllt", wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
- „teilweise umhüllt", wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
- „mit umhülltem [Nährstoff]",
- „mit teilweise umhülltem [Nährstoff]".
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am
gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten
Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist
als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
Wirtschaftsdünger1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung
von ..." und die Angabe der Hauptbestandteile,
bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
2. Zusätzlich sind anzugeben:
- Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O,
- bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft
und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach
Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,
- Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,
für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne
angegeben sein.

10.1.4Zugabe von Nitrifikations-
hemmstoffen nach Tabelle 8
Nummer 8.2.2 oder Urease-
hemmstoffen nach Nummer 8.2.3
Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss
durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff" oder
„mit Ureasehemmstoff" unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1
ergänzt sein.
Bodenhilfsstoffe1. Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
der biologischen Aktivität).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.

10.1.5Zugabe von Komplexbildnern
nach Anlage 2 Tabelle 9
1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners
kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9
Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches.
Kultursubstrate1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse
mit bis zu zwei Dezimalstellen.
2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7
mit bis zu einer Dezimalstelle.
3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4
bezogen auf das Nettovolumen.

10.1.6Zugabe von
- Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
- mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4
Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit" und die
Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen.
Pflanzenhilfsmittel1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10
des Pflanzenschutzgesetzes führen.

10.1.7Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2
Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der
Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
 

10.1.8Typbestimmende Bestandteile
und Nährstoffformen
1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte
erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe
mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2. Bei Spurennährstoffen:
- bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
- bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
- wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes
wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes
und des wasserlöslichen Gehaltes.
3. Für organische und organisch-mineralische
Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem
Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
Nummer 4.
4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern
Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
6. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch
wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.
In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung
„Neutralisationswert" angefügt sein.
 

10.1.9Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form „als Chelat von ..." oder
„als Komplex von ...".
 

10.1.10Masse1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln
in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt
bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe
der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung
mit der Angabe der Masse der Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse;
es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
Masse/Volumen1. Bei festen Stoffen
- Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder
des Volumens,
- bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
Zusammenhang damit Angabe der Masse der
Verpackung.
2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder
des Volumens.

10.1.11Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen

10.2.1Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2
Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen.
- Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes.
- In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der
Kennzeichnung.
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2
Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen.
- Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes.
- In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der
Kennzeichnung.

10.2.2Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und
1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
als Nebenbestandteile
1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,
dabei für
- Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer
Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils
ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,
Nährstoffe nach Tabelle 1.2
sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
als Nebenbestandteile
1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei
Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei
- Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.
3. Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l
bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5,
K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nähr-
stoffe unter Angabe der Methode.
  - Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,
- andere Nährstoffe:
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
stoffen Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Ge-
samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-
tes.
 

10.2.3Aufbereitungshilfsmittel nach Ta-
belle 8.1 oder Anwendungshilfs-
mittel nach Tabelle 8.2
1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung", „unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung").
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz" oder „enthält Vinasse zur Staub-
bindung").
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungs-
hilfsmittel nach Tabelle 8.2
1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung", „unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung").
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz" oder „enthält Vinasse zur
Staubbindung").
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

10.2.4Fremdbestandteile nach Tabelle
8.3
1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für
diese Stoffe.
3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
Fremdbestandteile nach Tabelle
8.3
1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe.
3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.

10.2.5Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.

10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23

10.3.1Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung, ergänzt um den Hinweis,
dass Empfehlungen der amtlichen Beratung
vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
- Typenbeschreibungen in Anlage 1,
- Tabellen 1 und 6 bis 9.
Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
Tabellen 1 und 6 bis 9.

10.3.2Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2
Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit
hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von
25 % überschritten ist.
 

10.3.3Für Spurennährstoffdünger nach
Anlage 1 Abschnitt 4
Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil
nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
 

10.3.4Für organische oder organisch-
mineralische Düngemittel nach
Anlage 1 Abschnitt 3
1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben
zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten".
Bei Verwendung organischer
Ausgangsstoffe nach Tabelle 7
1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben
zu möglichen Veränderungen der Produkt-
eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum
zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten".

  4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser
VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organi-
sches Düngemittel unter Verwendung von tierischen
Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den be-
handelten Flächen während eines Zeitraumes von
mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verbo-
ten", soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lage-
rung und Anwendung, die sich aus der Verwendung be-
stimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.
 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser
VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organi-
sches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel
unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten -
Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen
während eines Zeitraumes von mindestens
21 Tagen nach der Ausbringung verboten" soweit
in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes
bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.

10.4 Angaben für besondere Zwecke

10.4.1Schriftliches Angebot 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
Schriftliches Angebot 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2,
bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.

10.4.2Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngegesetzes
1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngegesetzes
1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe der Hauptbestandteile nach
Nummer 10.1.2.
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.

10.4.3Inverkehrbringen
zu Forschungs- oder Versuchszwecken
1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Inverkehrbringen
zu Forschungs- oder Versuchszwecken
1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.

10.5 Zulässige weitere Angaben

10.5.1Zulässige weitere Angaben 1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.
2. Handelsübliche Warenbezeichnungen.
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.
4. Marken, Gütezeichen.
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen.
6. Sonstige Angaben und Hinweise.
Zulässige weitere Angaben Sonstige Angaben und Hinweise