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Änderung § 1 ÖlSG vom 21.11.2008

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§ 1 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendbarkeit von internationalen Übereinkommen


(Text alte Fassung)

(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.

(2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen dürfen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich

1.
nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung oder

2. nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).

(2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 sowie des Bunkeröl-Übereinkommens sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen dürfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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