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Änderung § 4 ÖlSG vom 21.11.2008

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§ 4 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 4 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Behördliche Zuständigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) § 2 Abs. 3 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt.

(2) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Schiffahrtspolizeibehörden.

(3) Zuständig für
die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossenschaft. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für

1.
die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und

2.
die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.

§
6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(3) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)