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Änderung § 7 ÖlSG vom 21.11.2008

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§ 7 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 7 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Strafvorschrift


(1) Wer als Eigentümer mit einem Seeschiff, für das die in Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text alte Fassung)

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(Text neue Fassung)

(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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