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Synopse aller Änderungen des ÖlSG am 27.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2021 durch Berichtigung der HNSGEGBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ÖlSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 16.12.2021 BGBl. I S. 5241
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel VI Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt wird. 2 Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. 3 Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkommens.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt wird. 2 Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. 3 Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkommens.

(2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 zu überwachen.

(3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.