Auf Grund des §
109 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel
2 Nummer 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach §
104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel
44 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2012.