Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2013 (TelemFinBetrV 2013 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2012 BAnz AT 17.12.2012 V1
Geltung ab 18.12.2012 bis 31.12.2013; FNA: 860-5-37-6 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Betrag zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 291a Absatz 7 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 195 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Betrag zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik



Abweichend von § 291a Absatz 7 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Betrag, den der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zu zahlen hat, für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 auf 0,98 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2014 TelemFinBetrV 2013

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2012.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr



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