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Änderung § 18 GVIDVDV vom 05.04.2017

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§ 18 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 18 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Präsentation und Disputation


(1) Zur Präsentation und zur Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

(2) Mit der Präsentation und der Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen, die erzielten Ergebnisse zu erläutern und sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.

(3) 1 Präsentation und Disputation werden als Einzelprüfung durchgeführt. 2 Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. 3 Die sich daran anschließende Disputation soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten dauern.

(4) 1 Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Einstellungsbehörde dem nicht widerspricht. 2 Unabhängig von deren Einverständnis können Angehörige des Prüfungsamtes anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass darüber hinaus mit der Ausbildung befasste Personen bei der Präsentation und der Disputation anwesend sind. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 5 Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und der Disputation werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und der Disputation werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.

(6) Die Präsentation und Disputation sind bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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