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§ 3 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2013 (EinglMV 2013)

V. v. 06.12.2012 BAnz AT 18.12.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2013 BAnz AT 10.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.2013 bis 31.12.2013; FNA: 860-2-5-9 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern



Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 2 und 3 und nach § 2 Absatz 4 bis 5 berücksichtigt.