§ 2 - Klageregisterverordnung (KlagRegV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Eintragungen



(1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. Die Gerichte können mit Ausnahme von Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Klageregisters vornehmen. Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters. Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden; Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen mittels Formular vorgenommen werden. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags soll ohne Berücksichtigung von Leerzeichen insgesamt höchstens 25.000 Zeichen umfassen.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.

(3) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.

(4) Die Eintragung ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters.



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