§ 3 - Klageregisterverordnung (KlagRegV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|

§ 3 Bekanntmachungen



(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.

(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.

(3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed