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Synopse aller Änderungen der KlagRegV am 02.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Juli 2016 durch Artikel 16 des 1. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlagRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KlagRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2016 geltenden Fassung
KlagRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 2 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:

1. Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

2. Vorlagebeschlüsse nach § 6 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

3. Musterverfahren nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

4. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 11 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

5. Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 13 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

6. Beschlüsse über die Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

7. Musterentscheide nach § 16 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

8. Mitteilungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

9. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und

10. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 23 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister enthalten.

(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.



2 Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister enthalten.

(2) 1 Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. 2 Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.

(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:

1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,

2. Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem Kapitalanlagegesetzbuch,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,



3. Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,

5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten,

6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,

7. sonstige Kapitalmarktinformationen.

vorherige Änderung

(4) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.



(4) 1 Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. 2 Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.

(5) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:

1. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

2. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.