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§ 4 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
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§ 4 Benennung einer Kontaktperson



(1) Der Positionsinhaber hat eine natürliche Person zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgibt und für Rückfragen zur Verfügung steht (Kontaktperson). Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, kann er selbst Kontaktperson sein. Der Positionsinhaber kann auch mehrere Kontaktpersonen benennen. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung erfolgen.

(2) Die Benennung der Kontaktperson muss durch eine vom Positionsinhaber unterschriebene Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. Die Vollmachtsurkunde ist per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt zu übersenden. Wird die Vollmacht widerrufen oder erlischt sie, hat der Positionsinhaber dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Kontaktperson hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden Angaben zu ihrer Person zu übermitteln:

1.
den Vor- und Nachnamen nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

2.
ihre Geschäftsanschrift nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

3.
das Geburtsdatum,

4.
den Geburtsort,

5.
den Geburtsstaat und

6.
die Kontaktdaten nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012.

Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen.

(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 3 ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 4 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu ...
§ 6 NLPosV Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
... der Bundesanstalt für die Nutzung der Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die E-Mail-Adresse nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in das ... dabei sind die Angaben nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die E-Mail-Adresse nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in das Registrierungsformular einzutragen und elektronisch abzusenden; ... Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 4 Absatz 3 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden; 4. ... oder Verzeichnis (§ 3 Absatz 3 Satz 2) und c) die Vollmachtsurkunde (§ 4 Absatz 2 Satz 2), sofern erforderlich. (2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am ...
§ 9 NLPosV Identifikation des Positionsinhabers und seiner Kontaktperson beim Betreiber des Bundesanzeigers
... bis zur Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 3 sowie § 4 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Identifizierung muss der ...
§ 11 NLPosV Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... und ihrerseits eine natürliche Person als Kontaktperson zu benennen. Die §§ 3, 4 und 9 gelten entsprechend. (3) Bei Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 ... 3 Absatz 2 oder 3 und ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Aus dem Bestätigungsschreiben muss hervorgehen, dass der ...