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§ 5 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
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§ 5 Art und Weise der Übermittlung



(1) Die nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform zu übermitteln. Dabei ist eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu nutzen. Für die Übermittlung sind die Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu verwenden.

(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Probleme behoben sind.



 

Zitierungen von § 5 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... ist (Positionsinhaber), hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für ...