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Abschnitt 2 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
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Abschnitt 2 Form und Inhalt der Mitteilungen

§ 2 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht



Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition, für die er nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 mitteilungspflichtig ist (Positionsinhaber), hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.


§ 3 Angaben zur Person des Positionsinhabers



(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.

(2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, sind mitzuteilen:

1.
der Vor- und Nachname entsprechend Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

3.
der Geburtsname,

4.
das Geburtsdatum,

5.
der Geburtsort,

6.
der Geburtsstaat und

7.
die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012.

Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.

(3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person, sind mitzuteilen:

1.
der Firmenname oder die sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers gemäß Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

2.
der Bank Identifier Code nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012, falls vorhanden,

3.
die Anschrift des Hauptsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

4.
der Sitzstaat,

5.
die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 und

6.
die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat und kein Bank Identifier Code nach Nummer 2 angeben werden kann.

Zur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.

(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.


§ 4 Benennung einer Kontaktperson



(1) Der Positionsinhaber hat eine natürliche Person zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgibt und für Rückfragen zur Verfügung steht (Kontaktperson). Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, kann er selbst Kontaktperson sein. Der Positionsinhaber kann auch mehrere Kontaktpersonen benennen. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung erfolgen.

(2) Die Benennung der Kontaktperson muss durch eine vom Positionsinhaber unterschriebene Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. Die Vollmachtsurkunde ist per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt zu übersenden. Wird die Vollmacht widerrufen oder erlischt sie, hat der Positionsinhaber dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Kontaktperson hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden Angaben zu ihrer Person zu übermitteln:

1.
den Vor- und Nachnamen nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

2.
ihre Geschäftsanschrift nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

3.
das Geburtsdatum,

4.
den Geburtsort,

5.
den Geburtsstaat und

6.
die Kontaktdaten nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012.

Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen.

(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 3 ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.