Zitierungen von § 2 HkRNGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HkRNGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HkRNGebV Gebührenschuldner (vom 01.10.2021)
...  1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt, 2. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 14 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... § 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. ...

Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Gebühren und ... folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Das ... die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen. § 2 Schuldner (1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Artikel 1 2. HkRNGebVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebührenschuldner (1) ... anzuwenden." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 ... 1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt, 2. ...


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