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Synopse aller Änderungen der HkRNGebV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 14 des EEAusG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung
(Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung
- HkNGebV)
(Text neue Fassung)

Gebührenverordnung zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung
(Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
- HkRNGebV)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) 1 Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweisregister nutzen. 2 Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung zugutekommt.



(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) 1 Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweisregister oder das Regionalnachweisregister nutzen. 2 Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung zugutekommt.

(3) Die Jahresgebühr reduziert sich anteilig im Verhältnis der gesamten Kalendermonate, in denen die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer kein Konto bei der Registerverwaltung geführt hat, zu zwölf Kalendermonaten.