Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen nach §
29 Abs. 1, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans ist einen Monat zur Einsicht auszulegen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Die Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6 hinzuweisen. §
29a findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach §
29 Abs. 1 um einen Plan handelt, für den nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. §
29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 7 ÖffBetG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ... In § 29 Abs. 8 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 29a bleibt unberührt." angefügt. 2. Nach § 29 wird folgender § 29a ... 29a bleibt unberührt." angefügt. 2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Öffentlichkeitsbeteiligung bei ... 2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Öffentlichkeitsbeteiligung bei Abfallwirtschaftsplänen Bei der Aufstellung ... auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6 hinzuweisen. § 29a findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Abs. 1 um einen ... eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. § 29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen, die ...