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§ 29 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 29 Abfallwirtschaftsplanung



(1) Die Länder stellen für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftspläne stellen dar

1.
die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie

2.
die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen.

Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus

1.
zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und

2.
geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen.

Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben.

(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.

(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und Belange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 ist nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 31 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.

(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 können für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.

(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 8 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen miteinander festlegen.

(7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zu beteiligen.

(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind, haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.

(9) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung; § 29a bleibt unberührt.

(10) Die Pläne sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.





 

Frühere Fassungen von § 29 KrW-/AbfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 5 Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
aktuell vorher 15.12.2006Artikel 7 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
aktuellvor 15.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 KrW-/AbfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW-/AbfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter
... des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf Jahre zu ...
§ 17 KrW-/AbfG Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
... Aufgabenbereich im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder (§ 29 ) gewährleistet ist, und 3. keine überwiegenden öffentlichen ...
§ 29a KrW-/AbfG Öffentlichkeitsbeteiligung bei Abfallwirtschaftsplänen (vom 15.12.2006)
... der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen nach § 29 Abs. 1, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbesondere ... § 29a findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Abs. 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Artikel 5 GeROG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: In § 29 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... ist," eingefügt. c) In Nummer 2.5 werden die Wörter „§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 30 des ...

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... die Wörter „Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten" ersetzt. 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ...

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 7 ÖffBetG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Abs. 8 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 29a bleibt ... „§ 29a bleibt unberührt." angefügt. 2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a ... Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen nach § 29 Abs. 1, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbesondere ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen
Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2824; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
§ 1 BattProgÖffBetG Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
... Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG durch einen Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfolgt.  ...