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Änderung § 64 KrW-/AbfG vom 01.03.2010

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§ 64 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 64 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 5a und 5b des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen bleiben in Kraft, bis sie durch entsprechende Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 24 dieses Gesetzes abgelöst worden sind.